Hartmut Krauss

 

 

Der staatliche Deckungsschutz für den Islam muss überwunden werden

Nach Ansicht der Landesregierung NRW als Teil der herrschenden politischen Klasse in Deutschland soll uns das folgende proislamische Willkürdiktat aufgezwungen werden: Öffentliche Massengebete von Muslimen habe die nichtmuslimische Bevölkerungsmehrheit zu ertragen. Diese seien von der Freiheit der Religionsausübung gedeckt.

 

„Das gemeinsame Beten größerer Gruppen in der Öffentlichkeit ist unter die Betätigung im Rahmen der Religionsausübungsfreiheit des Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz zu fassen. Regelmäßig kommt diesem keine Versammlungsqualität zu.“1

Genau dieses politisch-juristische Staatsdogma, dem Islam als grund- und menschenrechtswidriger Weltanschauung den Deckungsschutz von Artikel 4 Absatz 2 GG überzustülpen und damit die Ausbreitung islamischer Herrschaftskultur (einschließlich der unsäglichen Förderung des migrationspolitischen Massenimports von Muslimen) weitgehend unantastbar zu machen, ist die Burg, die im Kampf gegen Islamisierung grundsätzlich zu schleifen ist. (Zur prinzipiellen Kritik am grob fahrlässigen Dogma der „Religionsfreiheit für den Islam“ siehe Schachtschneider 2010 und Krauss 2013.)

Es ist deshalb wichtig, angesichts der wiederkehrenden proislamischen Staatsdogmatik noch einmal Folgendes2 hervorzuheben:

Die islamische Weltanschauung als kohärentes Verweisungssystem

Im Verständnis des deutschen Grundgesetzes ist Religion als modernisierte „Privatreligion“ unterstellt, die infolge des revolutionären Säkularisierungsprozesses keinen absoluten Geltungs- und Gehorsamsanspruch mehr erhebt/erheben kann und von Politik und Recht klar getrennt ist. Ein solches modernes, individualrechtliches Religionsverständnis kann aber nicht unversehens auf den Islam übertragen werden. Denn: „Den Religionswandel des Christentums in Richtung einer Privatisierung der Religion als Folge der Moderne, d. h. die Säkularisierung, lassen selbst liberale Muslime für den Islam nicht zu“ (Tibi 1996, S. 231). Das bedeutet, dass der Islam, der in Abhängigkeit von konkreten Kräfteverhältnissen nach alleiniger gesamtgesellschaftlicher Geltungsmacht strebt, nicht einfach nur ein privates Glaubenssystem, sondern eine umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie darstellt. Als solche ist er aber - wie jede nach totalitärer Deutungs- und Normierungsmacht strebende Weltanschauung - nicht durch Artikel 4 GG geschützt.

Von wesentlicher Bedeutung für das Begreifen der Wirkungsweise des Islam als Herrschaftsideologie und damit auch des Islamisierungsprozesses ist neben den grund- und menschenrechtswidrigen Inhalten sowie dem allumfassenden Regulierungsanspruch der innere unabtrennbar-ganzheitliche Verweisungscharakter der normativen Systemelemente des Islam hervorzuheben. D. h. die einzelnen islamischen Normen, Regeln, Pflichten, Vorschriften etc. stehen in einem wechselseitig-systemischen Bedingungszusammenhang, der sich weder von innen noch von außen willkürlich aufspalten bzw. selektiv-mechanistisch trennen lässt. Konkret ist deshalb eine enge wechselseitige Abhängigkeit von Ritualnormen und sozialen Herrschaftsnormen im Interesse der Reproduktion eines ganzheitlichen Ordnungssystems kennzeichnend. So geht es im islamischen rituellen Pflichtgebet nicht einfach nur um den Ausdruck einer privatfrömmigen Handlung, sondern vielmehr um die Bekundung der Existenz eines gottesunterworfenen und zur Herrschaft ermächtigten Gemeinwesens. Im islamischen Verständnis regelt das Ritualrecht gerade nicht individuelle Glaubens- und Frömmigkeitsbekundungen, sondern kollektive, auf politische Machtbekundung abzielende Handlungen. (Nagel 2014, S. 289f.) Der Vollzug ritueller Pflichthandlungen (als Einzelnes) bedeutet demnach nichts anderes als die Bekundung der Anerkennung der islamisch-gottesgesetzlichen Herrschaftsordnung (als Ganzes). Deshalb stellt die Anwendung von „Religionsausübungsfreiheit“ in Bezug auf den Islam für säkular-demokratische Gesellschaften einen gemeingefährlichen Irrtum dar.

Unter den Bedingungen des Aufenthalts von Muslimen in einem nichtmuslimischen Land der Ungläubigen bedeutet die Ausübung von islamischen Ritualen, das Zeigen islamischer Zugehörigkeitssymbole (Bekleidung) sowie der Bau von Gebets- und weltanschaulichen Verkündungsstätten/Moscheen stets auch, wenn nicht hauptsächlich, die Markierung von bereits errungener Reviermacht. „Das rituelle Gebet, im ‚Gebiet des Krieges‘ vollzogen, die wichtigste der ‚Parolen Allahs‘ bzw. des Islams, stellt (…) eine Art Vorboten der künftigen islamischen Herrschaft dar.“ (Nagel 2014, S. 296)

Generell gilt: Werden im „Gebiet des Krieges“ aufgrund der dortigen Ansammlung von Muslimen islamische Pflichtriten vollzogen (Fastenbrechen, Freitagsgebete etc.), wird es bereits dadurch im muslimischen Verständnis zum „Gebiet des Islams“, „und zwar ohne Rücksicht auf die geographische Lage und die andersgläubige einheimische Bevölkerung“ (Nagel 2014, S. 300). „Integration“ bedeutet deshalb im islamischen Verständnis nicht etwa Eingliederung in eine nichtmuslimisch normierte säkulare Gesellschaft, sondern ganz im Gegenteil unangefochtene (von den Ungläubigen zu akzeptierende) Einführung einer islamisch normierten Lebensweise in ein fremdkulturelles System.

Gemäß dem islamischen Weltherrschaftsstreben geht es grundsätzlich darum, das Herrschaftsgebiet des Islams auf Kosten des „Gebiets des Krieges“, also des Territoriums der Ungläubigen, zu vergrößern. Daraus folgt, dass die Muslime gehalten sind, in nichtislamischen Einwanderungsländern ein „Gebiet des Islams“ zu schaffen, d. h. gegengesellschaftliche (islamisch regulierte) Strukturen zu bilden. Der grundsätzlich befristete „Vertrag“ mit den Regierungsinstitutionen der Ungläubigen dient lediglich dem Zweck, islamische Normierungs- und Tätigkeitsräume abzusichern und Kräfte für die Herstellung einer islamischen Hegemonie zu sammeln. Das Endziel ist in jedem Fall die Umwandlung des Gebiets des Vertrages in ein Gebiet des Islam. Jeder einzelne Aspekt des islamischen Bedeutungssystems, egal ob rituelles oder soziales Element, verweist dabei letztlich immer auf den herrschaftsideologischen  Gesamtzusammenhang und den absoluten Hegemonieanspruch. Sagen wir es mit den Worten eines sog. Islamgelehrten: „Es gibt also kein Verhalten, das man sich vernünftigerweise vorstellen kann, und keine Situation, in der der Mensch sich befinden kann, ohne dass der Islam den Muslim beeinflußt und sein Verhalten so festlegt, wie es (der Islam) vorsieht. Wer folglich denkt, der Islam sei [nur] ein Glaube und nicht auch ein System (eine Ordnung=nizām), ist töricht und weiß nichts vom Islam“ (Abd al-Qadir `Udah, ein konservativer Anhänger der ägyptischen Muslimbrüder. Zit. n. Antes 1991, S. 59).


Insgesamt betrachtet zeigt sich die Islamisierung als deformierende Ausbreitung islamischer Herrschaftskultur auf unterschiedlichen sozialen Systemebenen, die den gesamtgesellschaftlichen Regressions- und Krisenprozess zusätzlich anheizt, entscheidend beeinflusst und vertieft. Ausschlaggebend sind aber (noch) nicht die Bestrebungen der eingewanderten Protagonisten der islamischen Herrschaftskultur, sondern die gewährenden und entgegenkommenden Verhaltensweisen der politischen Klasse sowie der hinter ihr stehenden Lobbyisten. Erst deren Bereitschaft, unter der Parole „Der Islam gehört zu Deutschland“, das Programm der These 20 der „Islamischen Charta“ zu erfüllen, den Verbandsislam in das staatskirchenrechtliche Privilegiensystem aufzunehmen und damit die islamische Herrschaftskultur zu legalisieren, sichert den Islamisierungsprozess ab und stimuliert das reaktionär-alltagsaggressive Handeln eines Großteils der Muslime in Deutschland3.

Anhang

Zur „Islamisierung auf leisen Sohlen“ unter den Bedingungen nichtmuslimischer Überlegenheit in den westlichen Zuwanderungsländern ist für Muslime insbesondere das Prinzip der verhaltenstaktischen Unwahrhaftigkeit im Umgang mit „Ungläubigen“ relevant. Im Folgenden deshalb ein Zitat zur „schmeichlerischen Täuschung“ (arab.: al-mudarah) aus einer in Kuweit in 45 Bänden erschienenen Scharia-Enzyklopädie (1993-2007), zitiert aus Nagel 2014, S. 310.

„Denn die Zuneigung der Menschen gewinnt man nur, indem man ihnen bei den Dingen hilft, die sie für richtig halten. In den Menschen sind nun einmal unterschiedliche Vorlieben und Charakterzüge angelegt, und es fällt den Seelen schwer, aufzugeben, worauf sie geprägt sind. Die lautere Zuneigung (der anderen) gewinnt man eben nur, indem man mit ihnen zusammen teilhat an ihren Sitten, auch wenn sie deiner Ansicht und deiner Neigung zuwiderlaufen. Der Unterschied zwischen der schmeichlerischen Täuschung und der taqija liegt darin, daß letztere vorzugsweise im Falle einer Notlage Schaden abwenden soll, wohingegen die schmeichlerische Täuschung sowohl dazu dient, Schaden abzuwenden, als auch Nutzen einzutragen.“



Literatur:

Krauss, Hartmut: Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Weltanschauung. Ein analytischer Leitfaden. Osnabrück 2013.

Nagel, Tilman: Angst vor Allah? Auseinandersetzungen mit dem Islam. Berlin 2014.

Schachtschneider, Karl Albrecht: Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam. Berlin 2010.

1 http://nrw-direkt.net/massengebete-durch-religionsfreiheit-gedeckt/

2 Auszug aus: http://www.hintergrund-verlag.de/texte-islam-hartmut-krauss-islamisierung-als-reales-phaenomen.html


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